Ausweichregeln
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[bearbeiten] Allgemeines
Verkehrsvorschriften regeln den Schifffahrtsverkehr auf den Wasserstraßen. Grundsätzlich gelten auf der Hohen See und auf den mit dieser verbundenen, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern die internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR). In den jeweiligen Küstengewässern können darüber hinaus ergänzende, mitunter auch abweichende Regelungen bestehen, die im letzteren Falle dann vorrangig gelten. z.B. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
Auf den innerstaatlichen Flüssen, Kanälen und Seen gelten zumeist nationale Befahrensregelungen, die den Besonderheiten der Binnenschifffahrt Rechnung tragen. z.B Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Für jeden Wassersportler besteht eine allgemeine Informationspflicht, sich im Vorfeld über Befahrensvorschriften, Revierbesonderheiten, Wind- und Sturmwarnungen, Gezeiten usw. kundig zu machen.
[bearbeiten] Grundsätzliches SeeSchStrO und KVR
§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr (SeeSchStrO)
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.
§ 26 Fahrgeschwindigkeit (SeeSchStrO)
(5) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb oder gekennzeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb des Fahrwassers einen Abstand von mindestens 50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des Badegebietes und gegenüber allen Badenden einhalten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinderung der Badenden ausgeschlossen ist und Belästigungen auf ein nach den Umständen unvermeidbares Maß reduziert werden.
Regel 5 - Ausguck (KVR)
Jedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
[bearbeiten] Grundsätzliches BinSchStrO
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über diese Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschiffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
a) die Gefährdung von Menschenleben,
b) die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
c) die Behinderung der Schiffahrt zu vermeiden und
d) jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.
[bearbeiten] Die Ausweichregeln
In der SeeSchStrO ist ein Surf- oder Kiteboard seit 1998 ein „Gerät ohne gesonderte Vorfahrtsrechte“. Deshalb sind an deutschen Küsten Surfer und Kiter allen anderen Fahrzeugen gegenüber ausweichpflichtig. Auf Binnenrevieren gelten noch die alten Regeln: Segelkraft vor Motorkraft. Linienfahrzeuge und Boote über 20 Meter Länge bilden die Ausnahme. Kiter und Windsurfer sind im Binnenverkehr grundsätzlich gegenüber Segelbooten ausweichpflichtig.
Ausweichregeln Kiter und Windsurfer:
Steuerboardbug weicht Backboardbug
Haben zwei Segler den Wind nicht von derselben Seite, so muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen. Eselsbrücke: Der Kiter der die rechte Hand an der Bar vorne hat, ist nicht ausweichpflichtig. (Backbord = Links, Steuerbord = Rechts)
Luv weicht Lee
Haben zwei Segler den Wind von derselben Seite, so muss das luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen Fahrzeug ausweichen.
Überholer hält sich frei
Der überholende Segler muss ausweichen. (Nach BinSchStrO wird auf der Luvseite überholt.)
Unklarheitenregel
Kann ein Segler mit Wind von Backbord nicht mit Sicherheit feststellen, ob ein sich in Luv nähernder Segler den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss er dem anderen ausweichen.
Zusätzliche Regelung speziell für Kiter
Wenn sich zwei Kiter entgegenkommen, muß der weiter in Luv befindliche Kiter seinen Schirm 45 Grad oder höher fliegen. Der in Lee befindliche Kiter muß seinen Schirm 45 Grad oder tiefer fliegen.
Kurshaltepflicht
Der Kurshalter hat seinen Kurs und seine Geschwindigkeit zunächst beizubehalten. Kommt der Ausweichpflichtige seiner Ausweichpflicht jedoch nicht oder nicht angemessen nach, muß der Kurshalter ausweichen und das sog. Manöver des letzten Augenblicks fahren um einen Zusammenstoß vermeiden. (ein bischen wie „Der Klügere gibt nach“)
Ausweichpflicht
Das ausweichpflichtige Fahrzeug muss das Ausweichmanöver frühzeitig, durchgreifend und klar erkennbar durchführen. Beim Ausweichen sollte es vermieden werden den Bug des Kurshalters zu kreuzen, sondern dessen Heck mit ausreichendem Abstand zu passieren.

